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Diese Information wird Ihnen von einem Makler eines selbständigen
RE/MAX-Immobilienbüros in Österreich überreicht.
Sie wurde in der Art von der Bundesinnung der Immobilien- und
Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreichs entsprechend
dem § 10 Immobilien-Makler-Verordnung 1996, BGBl. Nr.297/1996 als
empfohlene Geschäftsbedingungen veröffentlicht
(xGZ50.048/200-IMV96-4/2002/Mag.Rü/Pe) und so dem Verein für
Konsumenteninformation übermittelt.
Entsprechend dem bestehenden Geschäftsgebrauch kann der Makler als
Doppelmakler tätig sein. Falls der Makler mit dem zu vermittelnden
Dritten in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht,
so hat er diesen Umstand ehest möglich bekannt zu geben.
I. NEBENKOSTEN bei KAUFVERTRÄGEN
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- Grunderwerbsteuer vom Wert der
Gegenleistung:...................... 3,5% (Ermäßigung oder Befreiung
in Sonderfällen möglich)
- Grundbuchseintragungsgebühr
(Eigentumsrecht):.................... 1%
- Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen
Durchführung: nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des
jeweiligen Urkunden- Errichters plus Barauslagen für Beglaubigungen
und Stempelgebühren.
- Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für
Grundverkehrsverfahren: länderweise unterschiedlich.
- Übernahme der Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten
und Eigenheimen durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate
ist eine
außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw.
Verkürzung der Laufzeit möglich. Aber: Es besteht kein
Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
- Allfällige Anliegerleistungen wie Aufschließungskosten, Kosten
der Baureifmachung des Grundstückes, Anschlussgebühren und -kosten
(Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.): laut Vorschreibung der
Gemeinde.
- Vermittlungsprovision (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision
gem. § 15 IMVO, jeweils vom Käufer und Verkäufer):
a) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von: mit einem Wert von: Provision
zuzüglich 20% USt:
- Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen, bis € 36.336,42
..............................................................................jeweils
4%
- Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum von € 36.336,43
bis € 48.448,49............................... € 1.453,46
besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird, ab €
48.448,50..................................................
...................jeweils 3%
- Unternehmen aller Art,
- Abgeltungen für Superädifikate auf einem zu verpachtenden oder
vermietenden Grundstück.
Ausgenommen von diesen Obergrenzen sind Burgen, Schlösser, Klöster
(§ 11 IMVO). Der Immobilienwert besteht i.d.S. aus dem Kaufpreis
plus den
übernommenen Verpflichtungen, Hypotheken, geldwertigen Lasten,
Haftungsübernahmen, zuzuordnenden Verbindlichkeiten, etc. (§ 16 (1)
IMVO).
b) bei Optionen: 50% der Provision gemäß Pkt. I.7.a). Sie wird aber
im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten angerechnet (§ 14
IMVO).
II. NEBENKOSTEN bei MIETVERTRÄGEN
top
- Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG): 1% des auf
die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt),
höchstens das 18fache des Jahreswertes, bei unbestimmter
Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes. Seit 1.7.1999 ist
der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z.B. der Makler,
Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr
selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten
Bestandverträgen über Gebäude und Gebäudeteile, die überwiegend
Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit
dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.
- Vertragserrichtungskosten: nach Vereinbarung im Rahmen der
Tarifordnung des jeweiligen Urkunden-Errichters.
- Vermittlungsprovision: Berechnungsbasis für die Provision
ist der Bruttomietzins ( §24 (1) IMVO). Dieser besteht aus:
• Haupt- oder Untermietzins,
• anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
• Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift),
• allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des
Vermieters;
• nicht ist die Umsatzsteuer für die Berechnung der
Provisionsgrundlage in den Bruttomietzins einzurechnen,
• nicht sind die Heizkosten mit einzurechnen, wenn es sich um
Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei
der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Mietzinshöhe
(Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins) nicht frei vereinbart
werden darf (§ 24 (2) IMVO).
a) Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht auch Verwalter
des Gebäudes ist, in dem sich das Mietobjekt befindet
(Höchstprovision zzgl. 20% USt),
gültig für Wohnungen, Einfamilienhäusern, Geschäftsräumen aller
Art:
bei einer Vertragsdauer von:
vom Vermieter: vom Mieter:
• Frist weniger als 2 Jahre.......................... ..... 3
Bruttomonatsmietzinse...................................1
Bruttomonatsmietzins (§ 20 (1) IMVO)
• Frist mind. 2 bis max. 3 Jahre....................... 3
Bruttomonatsmietzinse...................................2
Bruttomonatsmietzinse (§ 20 (2) IMVO)
• mehr als 3 J. / auf unbest. Zeit...................... 3
Bruttomonatsmietzinse...................................3
Bruttomonatsmietzinse (§ 19 (1) IMVO)
• bei Verlängerung auf mind. 2 und max. 3 Jahre:.............nur
vom Mieter:.............Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse (§
20 (3) IMVO)
• bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder auf unbestimmte
Zeit:.........nur vom Mieter:............Ergänzung auf 3
Bruttomonatsmietzinse
Geschäftsräume (wie auch Wohnungen, die nicht dem
Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes MRG unterliegen (z.B.
Ferienobjekte) können
beliebig befristet werden. Die Überwälzung der
Vermieterprovision auf den Mieter von Geschäftsräumen kann
vereinbart werden (§ 12 (2) IMVO).
b) Vermittlung durch den Hausverwalter des Gebäudes, in dem sich
der Mietgegenstand befindet (Höchstprovision zzgl. 20% USt):
1) Wohnungen (auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber der
Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist)
bei einer Vertragsdauer von: vom Vermieter: vom Mieter:
• Frist weniger als 2 Jahre.......................... ......2
Bruttomonatsmietzinse............................ .... 1
Bruttomonatsmietzins (§ 21 (2) IMVO)
• mind. 2 Jahre oder unbest. Zeit..................... 2
Bruttomonatsmietzinse................................. 2
Bruttomonatsmietzinse (§ 21 (1) und (2) IMVO)
2) Haupt- oder Untermietverträge über Geschäftsräume,
Eigentumswohnungen (wenn der Auftraggeber nicht
Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist) und Untermietverträge
über einzelne Wohnräume unterliegen gem. § 21 (3) IMVO derselben
Regelung wie die Vermittlung durch den Immobilienmakler, der
nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden Gebäudes ist (s.
oben Pkt. II.3.a. und c.).
c) Untermietverträge über einzelne Wohnräume, unabhängig von der
Dauer: 1 Bruttomonatsmietzins jeweils vom Vermieter und vom
Mieter (§ 23 IMVO)
d) besondere Abgeltungen für Investitionen,
Einrichtungsgegenstände, Einräumung von Rechten, etc.: Provision
für diese Vermittlung vom Vermieter
oder Vormieter in der Höhe von bis zu 5% des vom Mieter zu
bezahlenden Brutto-Betrages. (§ 22 IMVO)
III. NEBENKOSTEN bei PACHTVERTRÄGEN
top
- Vergebührung des Pachtvertrages: bei Befristung: 1% des
auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses (§ 33
TP 5 GebGes);
bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen
Jahresbruttopachtzinses.
- Vertragserrichtungskosten: nach den Tarifen des
jeweiligen Urkunden-Errichters.
- Vermittlungsprovision:
a) Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und
Forstwirtschaft: Für die Vermittlung darf mit beiden
Auftraggebern jeweils eine Provision
vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die
Pachtdauer entfallenden Pachtzinses gem. § 25 (1) IMVO
festgelegt ist (plus 20% USt):
• bei unbestimmter Pachtdauer: 5% der auf 5 Jahre
entfallenden Pacht (§ 25 (2) IMVO)
• bei bestimmter Pachtdauer: bis zu 6 Jahren: 5%; bis zu 12
Jahren: 4%; bis zu 24 Jahren: 3%; über 24 Jahre: 2%
oder den Höchstsatz der nächst kürzeren Pachtdauer, wenn
dieser Betrag größer ist (§ 12 (4) IMVO)
• Provision für die Vermittlung von Zugehör (Vieh, Inventar,
Erntevorräte, etc.): max. 3% des Gegenwertes plus 20% USt.
(§ 25 (3) IMVO)
b) Unternehmenspacht und sonstige nicht-land- und
forstwirtschaftliche Pacht (§ 26 IMVO)
• bei unbestimmter Pachtdauer: 3-facher monatlicher
Pachtzins (§ 26 ( 2) IMVO)
• bei bestimmter Pachtdauer: bis zu 5 Jahren: 5%; bis zu 10
Jahren: 4%; über 10 Jahre: 3%; jeweils plus 20% USt (§ 26
(1) IMVO)
oder den Höchstsatz der nächstkürzeren Pachtdauer, wenn
dieser Betrag größer ist (§ 12 (4) IMVO).
• für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder
Einrichtungsgegenstände vom Verpächter oder Vorpächter: bis
5% des vom Pächter dafür geleisteten Betrages (§ 26 (3) IMVO).
IV. NEBENKOSTEN bei HYPOTHEKARDARLEHEN
top
- Vergebührung des Darlehensvertrages
.................................................0,8%
bei Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über 5
Jahre.....................1,5%
- Grundbuchseintragungsgebühr:..............................................................
1,2%
- Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung
.................................... 0,6%
- Kosten der Errichtung der Schuldurkunde:: nach dem Tarif
des jeweiligen Urkunden-Errichters.
- Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren: laut
Tarif.
- Kosten der allfälligen Schätzung: laut
Sachverständigentarif
- Vermittlungsprovision: max. 2% der Darlehenssumme, sofern
die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung eines
Kauf- oder
Tauschgeschäftes (gemäß § 15 (1) IMVO) steht; ansonst
maximal 5% der Darlehenssumme (§ 17 IMVO).
V. GRUNDLAGEN der MAKLERPROVISION (§ 6 Abs 1, 3 und 4, § 7
Abs 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz)
top
§ 6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für
den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft
durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.
§ 6 (3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision,
wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß
zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges
Geschäft zustande kommt.
§ 6 (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst
Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das
mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler
selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder
wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem
vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des
Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur
dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber
unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der
Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat
keinen Anspruch auf einen Vorschuss.
§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz
zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung prompt
fällig.
Besondere Provisionsvereinbarungen
§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als
Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne
einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu
leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen
Provision und nur für den Fall zulässig, dass
- das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und
Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der
Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf
einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen
Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
- mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als
ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die
Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des
Maklers fällt;
- das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem
Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande
kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler
bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat
oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten,
sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der
vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt
gegeben hat, oder
- das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande
kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
§ 15 (2) Eine solche Leistung kann bei einem
Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart
werden, dass
- der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber
vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst
wird;
- das Geschäft während der Dauer des
Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die
Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten
Maklers zustande gekommen ist, oder
- das Geschäft während der Dauer des
Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die
Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten
Maklers zustande gekommen ist.
§ 15 (3) Leistungen nach Abs 1 und Abs 2 gelten als
Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB. Eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen
mit Verbrauchern schriftlich zu treffen.
VI. KONSUMENTENSCHUTZBESTIMMUNGEN
top
§ 30 b KSchG. Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des
Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine
schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er
als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher
durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts
voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der
Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe der
Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein
allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis
im Sinn des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen.
Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als
Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen
Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der
Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht
entsprechend richtig zu stellen. Erfüllt der Makler diese
Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des
Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs 4
MaklerG. Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können
Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des
Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein. Wird der
Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu
vermittelnden Geschäftes tätig, hat er dies dem Dritten
mitzuteilen.
VII. STEUERLICHE AUSWIRKUNGEN bei VERÄUSSERUNG
top
- Veräußerungs- und Spekulationsgewinn ist steuerpflichtig
beim Verkäufer nach dem Einkommensteuerrecht.
a) Bei Veräußerung einer Liegenschaft aus dem
Betriebsvermögen können - abhängig von Buchwert und
Veräußerungserlös - steuerpflichtige Gewinne entstehen.
b) Bei Veräußerung einer im Privatvermögen stehenden
Liegenschaft innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen
Anschaffung (Spekulationsfrist) unterliegen die Einkünfte
aus Spekulationsgeschäften (Spekulationsgewinn) beim
Veräußerer der Einkommensbesteuerung. Zur Ermittlung des
Spekulationsgewinnes ist der um die Veräußerungskosten
verminderte Veräußerungserlös den seinerzeitigen
Anschaffungskosten (zuzüglich Instandsetzungs- und
Herstellungsaufwendungen) und abzüglich steuerfreier
Subventionen i.S. des § 28 Abs 6 EStG 1988
gegenüberzustellen. Die Spekulationsfrist verlängert sich
von 10 auf 15 Jahre, wenn innerhalb von 10 Jahren ab der
Anschaffung Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen wie z.B. Lifteinbau) in Teilbeträgen gemäß §
28 Abs 3 EStG 1988 abgesetzt wurden. Erfolgte die Absetzung
in Teilbeträgen noch nach den bis 31.12.1988 geltenden
Bestimmungen des § 28 Abs 2 EStG 1972, so gilt die
10-jährige Spekulationsfrist. Hat der Veräußerer die
Liegenschaft unentgeltlich (z.B. durch Schenkung, Erbschaft)
erworben, so errechnet sich die Spekulationsfrist ab dem
Zeitpunkt der Anschaffung durch den Rechtsvorgänger. Die vom
Veräußerer zu entrichtende Spekulationssteuer wird auf
Antrag um die beim Erwerb entrichtete Erbschafts- oder
Schenkungssteuer ermäßigt.
- Ausnahmeregelungen beim Spekulationsgewinn
a) Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen und
Eigentumswohnungen (samt Grund und Boden), die dem
Veräußerer seit der Anschaffung, mindestens aber seit zwei
Jahren, als Hauptwohnsitz gedient haben, sind von der
Besteuerung ausgenommen.
b) Bei selbst hergestellten Gebäuden unterliegt der auf den
Wert des Gebäudes entfallende Anteil des
Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung.
c) Bei Veräußerung von unbebautem Grund und Boden vermindert
sich der Veräußerungsgewinn nach Ablauf von 5Jahren ab
Anschaffung um 10%.p.a.
- Besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Wurden innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung eines
Gebäudes Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen) gemäß §
28 Abs 3 EStG 1988 auf 10 bzw. 15 Jahre oder gemäß § 28 Abs
2 EStG 1972 auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben oder gegen
steuerfreie Rücklagen verrechnet, so hat der Veräußerer die
Differenz zwischen dieser erhöhten Abschreibung und der
rechnerischen "Normal-Afa" für Herstellungsaufwand als
"besondere Einkünfte aus Vermietung" nach zu versteuern.
Wenn seit dem 1. Jahr, für das die Herstellungsaufwendungen
in Zehntel- und Fünfzehntelbeträgen abgesetzt wurden,
mindestens sechs weitere Jahre verstrichen sind, sind über
Antrag diese "besonderen Einkünfte", beginnend mit dem
Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist,
gleichmäßig verteilt auf drei Jahre, anzusetzen.
- Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung
Wenn der Verkäufer für Instandhaltungs-, Instandsetzungs-
und Herstellungsaufwendungen einen Antrag auf Absetzung in
Teilbeträgen gemäß § 28 Abs 2, 3 und 4 EStG 1988 oder gemäß
§ 28 Abs 2 EStG 1972 gestellt hat, geht das Recht der
Absetzung der im Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht geltend
gemachten Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für den Verkäufer
und den Käufer verloren (Sonderregelung bei Erwerb von Todes
wegen).
- Vorsteuerberichtigung und Umsatzsteuer
Vorsteuerbeträge, resultierend aus Anschaffungs- und
Herstellungsaufwendungen, sowie aus Großreparaturen sind bei
Übertragung unter Lebenden innerhalb der nachfolgenden 9
Jahre anteilig zu berichtigen. Bei unternehmerischer Nutzung
des Rechtsnachfolgers (z.B. Zinshaus) kann die
Vorsteuer-Berichtigung vermieden werden, indem 20% USt zum
Kaufpreis zusätzlich in Rechnung gestellt wird. Da die
Umsatzsteuer Teil des Kaufpreises ist, muss im Kaufvertrag
darauf Bezug genommen werden.
- Verkauf von Waldgrundstücken
Die stillen Reserven aus dem stehenden Holz werden
aufgedeckt und sind zu versteuern.
VIII. RÜCKTRITTSRECHTE
top
- Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist
und seine Vertragserklärung
• am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes
abgegeben hat,
• diese auf den Erwerb eines Bestandrechts (z.B.
Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts
oder des Eigentums gerichtet ist,
• und zwar an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus
oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines
Einfamilienwohnhauses geeignet ist,
• und dies zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des
Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll, kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt
erklären. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher
eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine
Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d.h. entweder am Tag nach
Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift
samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu
diesem späteren Zeitpunkt. Das Rücktrittsrecht erlischt
jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der
erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer
Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG
ist unwirksam.
- Rücktrittsrecht bei "Haustürgeschäften" nach § 3 KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist
und seine Vertragserklärung, weder in den Geschäftsräumen
des Immobilienmaklers abgegeben, noch die
Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem
Immobilienmakler selbst angebahnt hat, kann bis zum
Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche
schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt
erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine "Urkunde"
ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers,
die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben
und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält. Das
Rücktrittsrecht erlischt bei fehlender oder fehlerhafter
Belehrung erst einen Monat nach beiderseitiger vollständiger
Vertragserfüllung. Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z.B. auf
Grund eines Inserates / einer anderen Werbung mit dem Makler
diese Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst
angebahnt und daher - gleichgültig, wo der Vertrag
geschlossen wurde - kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG.
- Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände
(§ 3 a KSchG)
Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom
Vertrag schriftlich zurücktreten, wenn - ohne seine Veranlassung - maßgebliche Umstände,
- die vom Unternehmer als wahrscheinlich oder sicher
dargestellt wurden, - nicht oder in erheblich geringerem
Ausmaß eingetreten sind. Maßgebliche Umstände sind: - die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines
Dritten, - steuerrechtliche Vorteile, - eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen
Kredit. Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des
Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses
Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das
Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat nach
beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:
- im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des
Rücktrittsrechtes, - angemessene Vertragsanpassung, - Wissen oder Wissens-Müssen des Verbrauchers über den
Nichteintritt maßgeblicher Umstände bei den
Vertragsverhandlungen.
- Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag nach § 5 BTVG
(Bauträgervertragsgesetz)
Gilt für erst zu errichtende bzw. durchgreifend zu
erneuernde Gebäude, Wohnungen bzw. Geschäftsräume und nur
für Bauträgerverträge, bei denen Vorauszahlungen von mehr
als € 145,35 pro Quadratmeter Nutzfläche zu leisten sind. Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten,
wenn ihm der Bauträger nicht eine Woche vor deren Abgabe
schriftlich folgendes mitgeteilt hat:
a) alle wesentlichen Informationen über den Vertragsinhalt;
b) wenn allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers
schuldrechtlich ohne Bestellung eines Treuhänders gesichert
werden sollen, den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit; c) für eine Sicherungspflicht des Bauträgers nach § 7 Abs 6
Z 2 den vorgesehenen Wortlaut der Haftungserklärung der
inländischen Gebietskörperschaft oder die entsprechende
gesetzliche Bestimmung; d) für eine Sicherungspflicht nach § 7 Abs 6 Z 3 den
vorgesehenen Wortlaut der eine gleichwertige Sicherung
gewährleistenden Vereinbarungen; e) für eine Sicherungspflicht nach § 7 Abs 6 Z 4 den
vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem
Kreditinstitut.
Der Rücktritt ist binnen einer Woche zu erklären. Die
Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber
eine Zweitschrift oder Kopie seiner Vertragserklärung und
die oben in den Punkten a) bis e) genannten Informationen
sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich
erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen
Monat nach Abgabe der Vertragserklärung des Erwerbers. Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner
Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von den Parteien
dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in
erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht
gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen einer Woche zu
erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber
vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und
gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über
das Rücktrittsrecht erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt
jedoch spätestens einen Monat nach Erhalt der Information
über das Unterbleiben der Wohnbauförderung. Der Erwerber
kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder
gegenüber schriftlich erklären.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung
bezüglich eines Immobiliengeschäfts gilt auch für einen im
Zuge der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.
Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der
Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als
Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines
Schriftstückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer
Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des
Verbrauchers erkennen lässt.
IX. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
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Trotz größter Sorgfalt und Umsicht bei der Erstellung dieser
Information kann Ihr RE/MAX-Makler, Ihr RE/MAX-Büro, und
RE/MAX Austria keine wie immer geartete Haftung für die
inhaltliche Richtigkeit dieser Informationen übernehmen.
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